Mitgliedschaft


Jeder Interessent, der die Arbeit der Musikschule unterstützen möchte und die Satzung anerkennt, kann Mitglied werden.

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Mitgliedschaft lt. § 5 der Satzung

(1)  Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden,
      die die Verpflichtung übernehmen, den unter § 2 genannten Zweck zu fördern.

(3)  Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische  Personen werden,
      die ähnliche Zielsetzungen haben, verfolgen und unterstützen. Sie haben beratende
      Stimme.

(4)  Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins
      zu richten. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Er kann ohne Angabe von
      Gründen abgelehnt werden.

§ 7 Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.


Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung geregelt.

Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

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